Bundeskabinett: Drohnenverordnung auf den Weg gebracht

Schon im August vergangenen Jahres forderte Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt schärfere Regeln bei der Nutzung von zivilen Drohnen (Wir berichteten: Dobrindt fordert verschärfte Regelungen für Drohnen). Jetzt wurde im Bundeskabinett eine neue Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten beschlossen.

Drohnenverordnung noch nicht in Kraft getreten

Hingegen vieler Aussagen diverser Medien ist noch kein Drohnengesetz oder eine Drohnenverordnung verabschiedet. Der im Kabinett verabschiedete Beschluss geht jetzt noch in den Bundesrat. Dieser diskutiert die vorgelegte Verordnung. Wird keine Zustimmung gefunden, was unwahrscheinlich ist, so geht der Verordnungsentwurf an den Vermittlungsausschuss. Es wird noch etwas dauern, bis die Verordnung rechtskräftig wird.

Diese Regeln sollen gelten

Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme mit mehr als 250 Gramm Gewicht müssen künftig mit einer Plakette gekennzeichnet sein. Damit bei Schäden schnell der Besitzer festgestellt werden kann, müssen darauf Name und Adresse stehen.

Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab fünf Kilogramm Gewicht ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den zuständigen Landesbehörden erteilt. Verlangt wird außerdem eine Art Führerschein.

Kenntnisnachweis: Um diesen „Drohnen-Führerschein“ zu erhalten, müssen Nutzer eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle ablegen – dies soll auch online möglich sein. Vorgesehen ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Bescheinigung soll zehn Jahre gelten.

Betriebsverbot: Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme unter fünf Kilo dürfen nicht außer Sichtweite geraten. Tabu sind zudem Flüge über sensiblen Bereichen wie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Naturschutzgebiete und Menschenansammlungen.

Ausnahmen sind möglich

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Drohnen nicht betrieben werden. Ausnahmen vom Betriebsverbot sollen aber möglich sein. So können die Behörden Flüge zulassen, wenn sie keine Gefahr für Luftverkehr und öffentliche Sicherheit darstellen. „Angemessen berücksichtigt“ werden müssen dabei auch Datenschutz, Naturschutz und der Schutz vor Fluglärm.

Die Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt. Danach handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern sie „nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden“. Bei reiner Freizeitnutzung gelten sie dagegen als Flugmodelle.

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Die neue Drohnen-Verordnung) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Die neue Drohnen-Verordnung) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Wesentliche Regelungen der Drohnenverordnung

1 .Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

2. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg (Kilogramm) ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

3. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.

4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

5. Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.

6. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

– außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
– in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
– über bestimmten Verkehrswegen;
– in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
– in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
– über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
– über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

7. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

8. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Da es immer häufiger zu gefährlichen Annährungen zwischen Drohnen und Flugzeugen kommt, wird die Drohnenverordnung von Verkehrsminister Dobrindt dieser Herausforderung nicht ausreichend gerecht. Dieser Meinung ist Stephan Kühn, Sprecher für Verkehrspolitik von Bündnis 90/Die Grünen. „Klare Regelungen zum Einsatz der unbemannten Luftfahrtsysteme, die Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz von Persönlichkeitsrechten gewährleisten, sind überfällig.“ Kühn von den Grünen fordert ein zentrales Register der zu kennzeichnenden Drohnen, damit Aufklärung und Haftung bei Unfällen und Regelverstößen sichergestellt werden können. Alleine die Kennzeichnungspflicht für bestimmte Drohnen reiche dabei nicht aus.

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) begrüßt den Beschluss der neuen Verordnung der Bunderegierung zum Betrieb von Drohnen. Aber auch der DFS geht die Verordnung nicht weit genug und sie fordert daher in einem zweiten Schritt die eine Ortung von Drohnen sowie eine Registrierungspflicht ab einem bestimmten Gewicht.

Prof. Klaus-Dieter Scheurle, Vorsitzender der Geschäftsführung der DFS: „Deshalb müssen wir rasch in einem zweiten Schritt in Deutschland und Europa zu Regelungen kommen, die die Ortung von Drohnen ermöglichen und eine Registrierungspflicht ab einem noch zu definierenden Gewicht bestimmen. Eine sichere und faire Integration der neuen Luftverkehrsteilnehmer in den deutschen Luftraum ist nur dann möglich, wenn alle beteiligten Institutionen mit der Dynamik dieses schnell wachsenden Wirtschaftsbereichs mithalten. Nur dann lässt sich das große Potenzial der zivilen Nutzung von Drohnen ausschöpfen.“

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