Drohnen: Ab dem 01. Oktober 2017 gilt die Kennzeichnungspflicht und der Kenntnisnachweis

Am Sonntag den 01. Oktober 2017 treten die Kennzeichnungspflicht und der Kenntnisnachweis gemäß der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes am 06.04.2017 zur „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“, der sogenannten Drohnenverordnung in Kraft.

Kennzeichnungspflicht

Auf der ersten Seite der Verordnung unter Punkt „Kennzeichen, Kennzeichnung“ fordert der Gesetzgeber eine dauerhafte und feuerfeste Beschriftung auf dem Fluggerät, auf dem Namen und Anschrift des Eigentümers des Fluggerätes stehen. Was versteht der Gesetzgeber unter feuerfest? Wie lange muss das Kennzeichen bis zu welcher Temperaturhöhe einem Feuer standhalten, so dass der Name sowie die Anschrift des Eigentümers noch immer erkennbar ist? Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt uns zur Bedeutung der Begrifflichkeit „Feuerfest“ dazu folgende Aussage: „Feuerfest bedeutet, dass die Beschriftung bei möglichen Hitzeeinwirkungen, etwa im Fall von Motorbränden, nicht unkenntlich wird.“ In der Technik werden als feuerfeste Werkstoffe im Allgemeinen keramische Erzeugnisse und Werkstoffe mit einer Einsatztemperatur von über 600 Grad bezeichnet.

Wird im Markt nun nach Anbietern von Drohnenkennzeichen recherchiert wird deutlich, dass eigentlich kaum einer dieser Anbieter eine solche geforderte Plakette verkauft. Denn entweder sind hitzebeständige Folien mit bis zu 180 Grad Hitzebeständigkeit oder Schilder aus Aluminium mit bis zu  600 Grad Hitzebeständigkeit im Angebot. Nicht aber Materialien, welche bis 1.500 Grad hitzebeständig sind und als feuerfest zu bezeichnen wären.

Ob eine Plakette aus Aluminium als feuerfest zu bezeichnen ist, müssten im schlimmsten Fall von einem Gericht geklärt werden. Eine Kennzeichnungspflicht gilt für Multicopter, welche schwerer als 250 Gramm sind. Auf der Plakette müssen Name und Anschrift des Piloten verzeichnet sein. Die Kennzeichnungspflicht dürfte über 900.000 Drohnen betreffen.

Kenntnisnachweis

Der sogenannte Drohnenführerschein wird Pflicht. Vielmehr ist damit ein Kenntnisnachweis gemeint, der bei einer beim Luftfahrtbundesamtes (LBA) eingetragenen Stelle durch die Teilnahme an einem Lehrgang erworben werden kann. Jeder Drohnenpilot mit einer Drohne und einem Startgewicht von über 2 Kilogramm, muss die nötigen Kenntnisse über die rechtlichen Belange und meteorologischen Grundlagen nachweisen. Das Mindestalter für die Erlangung des Kenntnisnachweises beträgt 16 Jahre und ist für fünf Jahre gültig.

In Deutschland werden in Summe über 14.000 gewerblich tätige Drohnenpiloten ihren Drohnenführerschein absolvieren. Zwischen 20.000 und 25.000 dürfte auch die Anzahl derer Drohnen über 2 kg liegen, welche derzeit im deutschen Luftraum unterwegs sind.

Doch nicht in allen Bundesländern stehen zertifizierte Ausbildungsstätten zur Verfügung. Der Flaschenhals liegt momentan beim Luftfahrtbundesamt. Denn wer ausbilden möchte, muss erst einen entsprechenden Anerkennungsprozess durchlaufen. Dies nimmt Zeit in Anspruch. Größte Kritik an den zertifizierten Ausbildungsstätten ist, dass es bundesweit keinen einheitlichen Fragenkatalog gibt. Das LBA überlässt den anerkannten Stellen die Ausarbeitung der Prüfungsfragen in eigener Verantwortung.

Wer seine Drohne nur als Privat als Hobby betreibt und mindestens 14 Jahre jung ist, kann den Kenntnisnachweis bei einem Modellflugverein absolvieren. Ein Kenntnisnachweis ist nicht erforderlich, wenn die  Drohnen auf dafür ausgewiesenen Modellflugplätzen geflogen wird.

Es drohen Verwarnungsgeld, im schlimmsten Fall Bußgeld

Wer ab dem 01. Oktober ohne Kennzeichnung und/oder mit seiner über 2 kg schweren Drohne ohne Kenntnisnachweis unterwegs ist, muss mit einem Verwarnungsgeld und im schlimmsten Fall mit einem Bußgeld rechnen.

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