Drohnenflug: Nachts nur mit Erlaubnis

Nach der neuen Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten dürfen Drohnen „nachts“ nur fliegen, wenn der Pilot/Steuerer auch eine entsprechende Erlaubnis nachweisen kann. Die Erlaubnis erteilt laut Verordnung die zuständige Behörde und das ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.

Doch viel interessanter ist die Frage, wann den laut Verordnung die Nacht beginnt und diese endet. Auch das ist klar geregelt und hierfür hat die Verordnung einen Verweis auf eine bestehende Verordnung. Die Verordnung bezieht sich nämlich auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012. Dort steht geschrieben:

„Nacht“: die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet;

Jetzt dürfte doch alles klar sein, oder? Die Website karlheinzstark.de erklärt die bürgerliche Dämmerung anhand eines einfachen Beispiels: „Als Anhaltspunkt für die Helligkeit kann dienen: Während der bürgerlichen Dämmerung kann man im Freien noch Zeitung lesen.“. Wer sich immer noch unsicher ist, ob er nicht schon „Nachts“ versehentlich ohne Erlaubnis fliegt, fliegt mit seiner Drohne einfach so lange, wie die Sonne noch über die Hälfte zu sehen ist.

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