Drohnenführerschein und Registrierungspflicht kommen

Das Verkehrsministerium plant die Einführung eines Drohnenführerscheins. Zudem werden Forderungen von Spitzenverbänden laut, Drohnen über ein System registrieren zu lassen. Wie könnte demnach die Zukunft aussehen wenn es bald heißt, … (Achtung, Hypothese!)

….Drohnenführerschein und Registrierungspflicht kommen

Bevor ein Multicopter in Zukunft in die Lüfte starten darf, muss der Halter einen gültigen Drohnenführerschein besitzen und das Fluggerät vorher bei der Behörde registrieren lassen. Lediglich bei der Art des Führerscheins gibt es Unterschiede zwischen privater und gewerblicher Nutzung des unbemannten Luftfahrzeuges (UAV). Unverändert bleibt die Pflicht eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu besitzen. Die Regelung tritt ab dem 01.01.2017 in Kraft.

Fahrschulen bieten Kurse an

Der Führerschein für Drohnen und Multicopter gliedert sich in den Führerscheinklassen „UAV P“ und „UAV G“. Wobei P für Privat und G für Gewerblich steht, sprich, die Nutzung klar anhand des Führerscheines definiert wird. Vom Ministerium  wurde entschieden, dass der Führerschein bei allen in Deutschland ansässigen Fahrschulen absolviert werden kann, da diese bereits flächendeckend vorhanden sind. Die Kurse sind in zwei Teile gesplittet. Die Theorie wird bei der Klasse UAV P mit über 6 Stunden und die Praxis mit über 2 Stunden angegeben. Die Theorie der Klasse UAV G hingegen dauert 18 Stunden, die Praxis ganze 6 Stunden. Die praktische Prüfung wird von einem staatlich anerkannten Fluglehrer abgenommen.

Die Kosten für die Kurse inklusive Prüfungen werden voraussichtlich bei der Klasse UAV P um die 350 Euro liegen, bei UAV G bei etwa 980 Euro. Beide Kurse schließen mit einer theoretischen und praktischen Prüfung ab, ähnlich der Führerscheinprüfung beim Auto. Die Prüfung muss alle zwei Jahre rechtzeitig aufgefrischt werden, um eventuelle rechtliche Änderungen in diversen Gesetzen vermittelt zu bekommen. Ansonsten erlischt der Führerschein. Der Nachweis der Auffrischung wird im Führerschein vermerkt.

Handel muss vor dem Kauf umfassend aufklären

Wer in Erwägung zieht ein unbemanntes Luftfahrzeug in Form eines Multicopters (Drohne) zu erwerben, ist verpflichtet, dem Händler bzw. dem Verkäufer eine beglaubigte Kopie seiner Haftpflichtversicherung vorzulegen. Vorher darf der Händler dem Kunden kein UAV verkaufen. Neben der Vorlage der Versicherung, erfolgt durch den Verkäufer eine ausführliche Belehrung über den Umgang mit dem UAV, die der Käufer bestätigt und unterschreibt. Erst dann kann der Kauf abgeschlossen werden. Der Händler ist zudem verpflichtet, der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes den Käufer und die Seriennummer des UAV zu melden.

Auf Nachfrage bei der Behörde, warum denn beim Kauf nicht auch der Führerschein vorgelegt werden muss, erhielten wir die Antwort, „dass es durchaus Käufer gibt, die zwar eine Drohne besitzen, aber nicht fliegen wollen“.

Registrierungspflicht über Onlineportal

Nach dem Kauf muss innerhalb von 5 Werktagen das UAV der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes gemeldet werden. Dazu stellen die Behörden ab dem 01.01.2017 ein Onlineportal zur Verfügung, in dem die Registrierung des Halters sowie der Drohne vorgenommen werden kann. Abgefragt werden Daten wie Name und Anschrift des Halters, Versicherungsnummer, Versicherer und die Seriennummer des UAV. Nach etwa drei Tagen erhält der Halter durch die Behörde einen offiziellen Nachweis seiner Registrierung. Wer sich nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dem Kauf seiner Drohne bei der Behörde meldet, bekommt Post. Denn die Behörde hat vom Kauf durch den Händler Kenntnis erlangt.

Bloß nicht ohne Führerschein abheben

Durch die Aufklärung des Händlers, der Vorlage der Haftpflichtversicherung und der Behördenmeldung ist ein Flug mit dem UAV zwar möglich, aber nicht erlaubt. Vorher gilt es den Führerschein zu bestehen. Haltern sollte im Vorfeld klar sein, ob sie das UAV lediglich privat oder auch gewerblich nutzen möchten. Ein Führerschein der Klasse UAV P berechtigt nur zur Ausübung des Hobbys. Wer die Klasse UAV P besitzt und feststellt, den Multicopter auch gewerblich nutzen zu wollen, muss den Führerschein der Klasse UAV G absolvieren. Es entstehen zusätzliche Kosten, die hätten vermieten werden können. Der Führerschein der Klasse UAV G berechtigt sowohl für die Freizeitgestaltung als auch zur gewerblichen Nutzung.

Jetzt darf gestartet werden

Seinem Hobby kann jetzt jeder Halter einer Drohne nachgehen und diese nach den gesetzlichen Bestimmungen fliegen lassen. Aber Vorsicht; Die Drohne darf nicht mehr als 350 Gramm wiegen, denn sonst ist eine Aufstiegserlaubnis notwendig. Für die gewerbliche Nutzung ist generell eine Aufstiegsgenehmigung im Vorfeld zu beantragen. Der Halter sollte unbedingt seinen Führerschein, seine Haftpflichtversicherung, seinen Registrierungsnachweis sowie – sofern die Drohne gewerblich genutzt wird – seine Aufstiegsgenehmigung bei sich führen. Denn dem Ordnungsamt oder der Polizei sind die Papiere im Falle einer Kontrolle auf Verlangen vorzulegen.

Verkauf der Drohne

Wer seinen Multicopter verkaufen möchte, muss dies der Behörder unter Angabe des Käufers und des Verkaufsgrundes melden. Der neue Halter darf nicht vergessen, seinen Multicopter innerhalb von fünf Werktagen nach dem Kauf zu registrieren. Wir die Drohne z.B. auf Grund eines Defekts entsorgt, muss die Registrierungsstelle darüber umgehend informiert werden.

Besitz eines UAV vor dem 01.01.2017

Handlungsbedarf besteht erst an Anfang Dezember 2016. Denn wer gleich zu Beginn des neuen Jahres seine UAV fliegen lassen möchte, sollte sich unbedingt vorher erkundigen, welche Fahrschule die Führerscheine der entsprechenden Klassen UAV P und UAV G anbietet. Die Fahrlehrer bereiten sich bereits auf einen möglichen Ansturm von Drohnenpiloten vor. Eine Registrierung des UAV über das Onlineportal ist erst ab Anfang Januar möglich.

Multicopter werden teurer

Hersteller von UAV müssen gewährleisten, dass deren Produkte mit einer einmaligen Seriennummer die Produktion verlassen, die weder geändert noch gefälscht oder entfernt werden können. Der Gesetzgeber setzt hohe Hürden bei der Manipulationssicherheit. Hierzu wird ein weltweites Register erstellt, in dem jeder Hersteller einen zugewiesenen Nummernblock erhält. Der zusätzliche Aufwand wird die Produktionskosten erhöhen, was an den Kunden weitergegeben wird.

Verstoß gegen die Richtlinie

Jeglich gearteter Verstoß von Seiten der Halter gegen die neuen Richtlinien werden ab dem 01.01.2017 mit hohen Geldstrafen geahndet. Hersteller müssen ebenfalls mit hohen Geldstrafen rechnen, sofern UAVs ohne Seriennummern ausgeliefert  werden.

Ist das die Zukunft?

Wer jetzt denkt, das kann doch nicht wahr sein, hat vollkommen recht. Die Story ist eine reine Fiktion und entspricht nicht der Wahrheit. Es handelt sich um eine Hypothese. Wir haben bewusst übertrieben und die Situation überspitzt dargestellt.Wie könnte Ihrer Meinung nach die Zukunft aussehen?

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