So hoch dürfen Drohnen wirklich fliegen

Wichtiger Hinweis zu folgenden Artikel vom Dezember 2016: Gemäß der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes vom 06.04.2017 zur „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ dürfen Drohnen nicht mehr höher als 100 Meter über Grund fliegen! Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.


Sehr oft steht die Frage im Raum, wie hoch denn unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) in Deutschland nun fliegen dürfen. Dabei sind jedoch nicht militärische Drohnen gemeint sondern vielmehr Multikopter, welche im privaten sowie gewerblichen Bereich Anwendung finden (Spielzeug-Drohnen und Profi- Drohnen beispielsweise für Filmaufnahmen). Immer wieder ist auf diversen Plattformen oder in Foren die Rede von einer gesetzlichen Höhenbegrenzung von 100, 120 oder 150 Metern. In Wirklichkeit dürfen diese unbemannten Luftfahrzeuge noch viel höher fliegen. Aber der Sachverhalt stellt sich etwas komplexer dar.

Es gibt keine klare Aussage

Multicopter sind – wie andere Flugmodelle auch – unbemannte Luftfahrzeuge und unterliegen verschiedenen Gesetzen. Genau genommen sind für Flugmodelle drei Gesetze relevant, das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Jedoch regelt keines dieser Gesetze für Laien klarstellend die maximale Flughöhe für Drohnen bzw. Multicopter. Weder die LuftVO im Abschnitt 5 und dessen §16 bis §21, noch das LuftVG, welches lediglich die Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden, behandelt. Auch die LuftVZO geht nur in einigen Punkten auf unbemannte Luftfahrzeuge ein, jedoch nicht auf eine Flughöhenbeschränkung.

Kontrollierter und unkontrollierter Luftraum

In Deutschland ist der Luftraum aufgeteilt und daher wird zwischen einem kontrollierten sowie unkontrollierten Luftraum unterschieden. Der Luftraum wird in der LuftVO geregelt, jedoch ohne weiter auf Höhenangaben einzugehen. Die Kontrolle der Lufträume erfolgt durch Flugverkehrskontrollstellen (Air Traffic Control, abgekürzt ATC). Die Flugverkehrskontrollstellen sind ein Teilbereich der Flugsicherung. Es handelt sich hierbei um den bodenbasierten Dienst von Fluglotsen, die Flugzeuge am Boden sowie in der Luft leiten. Eine Genehmigung für einen Flug im kontrollierten Luftraum erfolgt ausschließlich durch die Flugverkehrskontrollstellen (Flugverkehrskontrollfreigabe).

Der kontrollierte Luftraum

Im kontrollierten Luftraum darf ohne Genehmigung auf keinen Fall geflogen werden. Der Bereich beginnt spätestens ab 2500 Fuß über Grund, kann aber schon am Boden beginnen. In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen beispielsweise, beginnt der kontrollierte Luftraum bereits am Boden.

Der unkontrollierte Luftraum

Der unkontrollierte Luftraum ist für Flugmodelle wie Drohnen und Multikopter ohne Freigabe der Flugverkehrskontrollstellen nutzbar. Jedoch ist vorher zu prüfen, ob nicht eine Aufstiegserlaubnis/Aufstiegsgenehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde erforderlich ist. Sofern sich ein Drohnenpilot weiter als 1,5 Kilometer von einem Flughafen entfernt befindet und der Flugbereich nicht ausdrücklich als Flugverbotszone gekennzeichnet oder als solche bekannt dafür ist, befindet sich dieser im unkontrollierten Luftraum. Wie bereits erwähnt, beginnt der kontrollierte Luftraum ab 2500 Fuß über Grund. Das bedeutet, dass sich darunter der unkontrollierte Luftraum befindet.

Zusätzlich gilt zu beachten: Wer eine Aufstiegserlaubnis bzw. Aufstiegsgenehmigung durch die Luftfahrtbehörde erhalten hat, welche eine Höhenbegrenzung enthält, muss diese auch zwingend einhalten!

Die folgende Grafik „Luftraumstruktur Deutschland“ wurde von Philipp Fischer erstellt und ist auch bei Wikipedia zu finden. Auf der Grafik ist sehr gut der unkontrollierte (weißer Bereich) sowie kontrollierte Luftraum (blauer/rosa Bereich) zu erkennen.

Kontrollierter und unkontrollierter Luftraum (Foto: Philipp Fischer (CC BY-SA 3.0) https://de.wikipedia.org/wiki/Luftraum#/media/File:Luftraumstruktur_Deutschland.svg)
Kontrollierter und unkontrollierter Luftraum (Foto: Philipp Fischer)

762 Meter über Grund dürfen Multicopter wirklich fliegen

1 Fuß entspricht 0,3048 Meter (etwas über 30 Zentimeter). 2500 Fuß sind demnach 762 Meter! Nicht 100, 120 oder 150 Meter sondern 762 Meter darf unter Umständen ein unbemanntes Flugobjekt im unkontrollierten Luftraum aufsteigen. Die Höhenangabe „über Grund“ ist eine Bezeichnung aus der Luftfahrt und bedeutet „Above Ground Level“ (AGL). Nicht zu verwechseln mit der Höhe über dem Meeresspiegel (MSL). Um Flughäfen herum wird der kontrollierte Luftraum sogar schrittweise noch von 1700 Fuß (518 Meter) auf 1000 Fuß (304 Meter) gesenkt, um den im Landeanflug befindlichen Flugverkehr zu schützen.

Aber Achtung: Auch wenn der Multikopter technisch in der Lage ist, eine solche Höhe zu erreichen, so dürfen in Deutschland private und gewerbliche Flugmodelle nur auf Sichtweite geflogen werden!

So wird rechtlich die Sichtweite definiert: „Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist.“ (vgl. § 19 Absatz 3 Satz 2 LuftVO)

Wir appellieren dennoch an die Vernunft aller Drohnenpiloten in Deutschland und möchten darum bitten, freiwillig nicht höher als 100 Meter mit dem unbemannten Luftfahrzeug aufzusteigen.

Wir empfehlen unseren Artikel Drohnen: Zwischen Höhenflug und Regulierung

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