Wer haftet bei Schäden mit der Drohne bzw. mit dem Multicopter?

Beim Einsatz von Drohnen/Multicopter gilt in Deutschland grundsätzlich die Gefährdungshaftung, die Haftung gegenüber Dritten. Die Gefährdungshaftung eines Flugzeughalters wird in §§ 33 ff. LuftVG (Luftverkehrsgesetz) beschrieben.

Dort heißt es:

§33 Absatz 1: Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§33 Absatz : Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Aus diesen zwei Absätzen wird die Haftungsfrage nur unzureichend beantwortet, so dass die Gefährdungshaftung vorerst definiert werden sollte:

Die Gefährdungshaftung ist eine Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden (Verschuldenshaftung) voraussetzt, sondern darauf beruht, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt.

Unterschied zwischen Halter und Pilot

Als Halter wird der bezeichnet, der die Drohne sein Eigentum nennen kann. Der Pilot ist derjenige, der die Drohne fliegt. Die Drohne muss nicht zwangsläufig das Eigentum des Piloten sein. Der Eigentümer der Drohne ist  Halter und kann Pilot sein.

Verursachte Schäden

Es spielt keine Rolle, um welche Art von Schäden es sich handelt. Schaden bleibt Schaden; ob feste oder mobile Gegenstände/Sachwerte geschädigt oder Menschen leicht oder gar schwer verletzt werden.

Fakt ist, dass der, der die Drohne betreibt/fliegt (Pilot), fast immer für Schäden gegenüber Dritten haftet. Er ist verpflichtet, alle durch die Drohne verursachten Schäden zu ersetzen (Schadenersatzpflicht). Hier gibt es aber folgendes zu beachten:  Wird die Drohne ohne Wissen und Willen des Halters benutzt und kommt es zu einem Schaden, müssen diese nicht vom Halter ersetzt werden, sondern durch die Person (Pilot), welche die Drohne ohne Wissen und Willen des Halters geflogen/benutzt hat. Aber Achtung: Konnte die Drohne ohne weiteres entwendet werden, so haftet der Halter für Schäden. Hat der Halter der Drohne diese bewusst einem Dritten überlassen (durch Leihgabe, Vermietung oder ähnliches), so haftet der Halter für alle verursachten Schäden und nicht der Pilot.

Versicherungspflicht

Einmal davon abgesehen, dass der Abschluss einer speziellen Drohnenversicherung in Deutschland Pflicht ist, empfiehlt es sich immer, dass der Halter einer Drohne/eines Multicopters eine Drohnenversicherung mit einer ausreichend hohen Deckungssumme hinsichtlich der Gefährdungshaftung abschließt.

Dieser Artikel wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Er ist ohne Gewähr und ersetzt keine rechtliche Auskunft. Jeder Halter und Pilot ist verpflichtet, die entsprechenden Gesetze seines Landes zu kennen und einzuhalten.

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