DrohnenStudie: Verkäufer von Drohnen haben Aufklärungspflicht

Egal ob es sich um eine Hobbydrohne oder einen Proficopter handelt. Wer unbemannte Fluggeräte (UAV/UAS) im stationären Handel oder über einen Onlineshop an Endkunden verkauft, muss gegenüber Kunden seine Informationspflicht erfüllen. Der Verkäufer muss den Kunden während des Verkaufsgesprächs zwingend darüber aufklären, was für den Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung ist.

Wir haben 80 Einzelhändler über das Meinungsportal DrohnenStudie befragt, inwieweit deren Verkaufspersonal die eigenen Kunden beim Kauf einer Drohne über die Rechte und Pflichten aufklärt. Unter den beteiligten Händlern befinden sich reine Betreiber von Onlineshops, aber auch stationäre Händler mit bzw. ohne eigenen Onlineshop. Michael Ziegler, Autor der Studie: „Anlass dieser Studie waren die durch Beobachtungen festgestellten Mängel in der fehlenden Produktinformation bei Coptern im stationären Handel wie auch in Onlineshops. Mit dieser Studie hat sich unsere Vermutung bestätigt, dass der Handel seine Kunden unzureichend über die bestehenden Regelungen bei Drohnen informiert.“

Übersicht der Einzelhändler (Quelle: DrohnenStudie.de)
Übersicht der teilnehmenden Einzelhändler an der Studie

Unter den 80 Teilnehmern befinden sich Fachhändler (15 Prozent), Waren-/Kaufhäuser (19 Prozent), Supermärkte (11 Prozent) , Discounter (7 Prozent) und Onlinehändler (48 Prozent).

Versicherungspflicht von wesentlicher Bedeutung

Durch den Gesetzgeber ist die Versicherungspflicht für Drohnen gesetzlich vorgeschrieben. Eine spezielle Drohnenversicherung für Hobbypiloten gibt es ab etwa 50 Euro im Jahr. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei Drohnen nicht die Verschuldenshaftung sondern die Gefährdungshaftung gilt. Im Schadenfall muss kein eindeutiges Verschulden des Steuerers der Drohne vorausgegangen sein. Der Schadenersatzanspruch beruht allein auf der Tatsache, dass der Ersatzpflichtige (Drohnenpilot) bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt. Gemäß luftverkehrsrechtlicher Drittschadenhaftung handelt es sich um die strengste Art der Gefährdungshaftung im deutschen Privatrecht.

Die Versicherungspflicht ist deshalb von besonderer Bedeutung und darf keineswegs gegenüber dem Kunden verschwiegen werden. Der Hinweis auf die Versicherungspflicht ist zudem eine vertragliche Nebenpflicht des Verkäufers. Ein solcher Umstand hat durchaus Einfluss auf die Kaufentscheidung des Kunden. Denn wünschen sich Kinder eine Drohne, beispielsweise zu Weihnachten, können die Kosten einer Drohnen-Versicherung durchaus genauso hoch sein wie der Kaufpreis der Drohne. Viele Käufer würden in Kenntnis darüber ihre Entscheidung nochmal überdenken und ein anderes Geschenk auswählen.

So informiert der stationäre Handel seine Kunden über die bestehende Versicherungspflicht bei Drohnen. (Quelle: DrohnenStudie.de)
So informiert der stationäre Handel seine Kunden über die bestehende Versicherungspflicht bei Drohnen

Zwei Drittel des stationären Handels informiert seine Kunden überhaupt nicht über die Versicherungspflicht. Nur 11,9% geben Informationen heraus, wenn sie gezielt danach gefragt werden. Bei 7,14% verlässt kein Kunde ohne ausführliches Beratungsgespräch das Geschäft. Dies ist insbesondere im Fachhandel der Fall. Über 9,52% händigen den Kunden Informationsmaterial aus, weisen über einen Aushang direkt bei der Ware darauf hin oder verweisen auf das Internet.

Der Onlinehandel informiert seine Kunden etwas besser über die bestehende Versicherungspflicht bei Drohnen (Quelle: DrohnenStudie.de)
Der Onlinehandel informiert seine Kunden etwas besser über die bestehende Versicherungspflicht bei Drohnen

Bei den Onlinehändlern informieren 5,26% nach dem Kauf via Email und über 60% stellen Informationen im Onlineshop bereit. Ganze 34% stellen auch online keine Informationen zur Versicherungspflicht zu Verfügung. Auf die Frage, wie der Onlinehandel zum Thema Versicherungspflicht sicherstellt, dass seine Kunden darüber ausreichend informiert sind, teilen alle Onlinehändler mit, dass dies nicht kontrolliert wird. Gerade im Onlinebereich wäre es das einfachste, schon während des Drohnenkaufs mittels aktiver Bestätigung durch den Kunden sicherzustellen, dass dieser die rechtlichen Hinweise und Informationen über die Versicherungspflicht auf der Website gelesen und verstanden hat. Eine derartige Kontrolle ließe sich innerhalb des Bestellvorgangs genauso einfach einrichten, wie auch die Bestätigungen durch den Kunden von AGB, Datenschutzbestimmungen und Widerrufsrecht.

Kenntnisnachweis nicht unbedeutend

Oft zu beobachten ist, dass Kinder ihre Copter auf Spielplätzen fliegen lassen. Das die Drohnenverordnung den Flug über Menschen verbietet und bei einem Flug außerhalb von Modellflugplätzen einen Kenntnisnachweis fordert, wissen die wenigsten (Wir berichteten: Drohnenflüge: Wer braucht wann und warum einen Kenntnisnachweis). Händler sollten unbedingt auch auf die Drohnen-Verordnung hinweisen und die Existenz einer solchen Regelung beim Kauf keineswegs verschweigen. Über 73,81% der stationären Händler informieren nicht über den möglicherweise benötigten Kenntnisnachweis. Bei 7% verlässt kein Kunde das Geschäft ohne ausführliches Beratungsgespräch. Wenigstens über 47% der Onlinehändler informieren über den Kenntnisnachweis auf ihrer Onlineplattform.

Kennzeichnungspflicht: Die Pflicht steht schon geschrieben

Das Multicopter mit einem Startgewicht von über 250 Gramm der Kennzeichnungspflicht unterliegen, ist für den Erwerb ebenfalls von wesentlicher Bedeutung. Dabei wird das Wort Pflicht schon in der Kennzeichnungspflicht erwähnt. Viele Hobbydrohnen kommen beim Startgewicht über die Schwelle von 250 Gramm und verstoßen bei einem Drohnenflug ohne Drohnenplakette gegen die Verordnung. Die Drohnenplakette im Sortiment haben nahezu 12% der stationären Händler. Aus diesem Grund werden Kunden in diesem Läden auch über die Kennzeichnungspflicht informiert. Nur etwas über 2% der Händler arbeiten mit Herstellern von Plaketten zusammen und geben entsprechende Informationen an die Kunden weiter. Über 67% des stationären Handels und 42% der Onlinehändler informieren ihre Kunden nicht über die Kennzeichnungspflicht.

Nur durch geschultes Personal kann der stationäre Handel seiner Informationspflicht gegenüber dem Kunden nachkommen.

Wenn der Händler seine Informationspflicht verletzt

Sofern Händler ihrer Informationspflicht gegenüber Kunden nicht nachkommen, stehen Verbrauchern entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung. Je nach Einzelfallbetrachtung kann der Käufer die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Im schlimmsten Fall wird der Händler durch den Kunden mit hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert. Eine Drohne in den falschen bzw. ungeübten Händen weist immer ein hohes Gefahrenpotential auf. Jede Information, die der Kunde zusätzlich erhält, erhöht die Sicherheit des Kunden sowie dessen unmittelbaren Umgebung. „Der Einzelhandel muss jetzt handeln. Sicherheit muss immer vor Profit und Absatz gehen. Zudem reduziert der Handel durch notwendige Produktinformationen  auch sein Haftungsrisiko“, so Ziegler.

Fazit

„Die Ergebnisse der Studie machen deutlich, dass der größte Teil des Handels seine Kunden, trotz bestehender Pflicht, nicht ausreichend informiert. Diese grobe Nachlässigkeit wird vielen Händlern in Zukunft teuer zu stehen kommen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis genau diese Thematik verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit rückt. Gerade der Onlinehandel kann durch Informationsseiten diese Pflicht mit einfachen Mitteln erfüllen. Der stationäre Einzelhandel kann mit ein wenig Aufwand, z.B. durch Hinweisschilder, seinen Pflichten ebenfalls gerecht werden“, so Michael Ziegler abschließend.

Die komplette Kurz-Studie kann über den Onlineshop von DrohnenStudie erworben werden.

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