Drohnenversicherung: GDV veröffentlicht Positionspapier

Aktuell besteht grundsätzlich für alle Halter bzw. Piloten von Drohnen eine Versicherungspflicht. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) hingegen kritisiert, dass das konkrete Gefahrenpotential, welches von einer Drohne ausgehen kann, damit aber nicht berücksichtigt wird. Im Interesse der Verbraucher hält es die deutsche Versicherungswirtschaft vor diesem Hintergrund für wünschenswert, dass die gesetzliche Regelung zur Pflichtversicherung konkretisiert und modifiziert wird.

Unabhängig von Verwendungszweck oder Gefahrpotential einer Drohne sind Drohnenhalter gesetzlich verpflichtet, zur Deckung ihrer Haftung auf Schadensersatz eine gesonderte Luftfahrthaftpflichtversicherung zu unterhalten (vgl. § 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)). Der GDV vertritt die Auffassung, dass  es jedoch sachgerecht und angemessen sei, lediglich Drohnen mit entsprechendem Gefahrpotential der Versicherungspflicht zu unterstellen. Es soll deshalb Ausnahmen von der Versicherungspflicht geben, die in das LuftVG aufzunehmen wären.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

  • für solche Flugmodelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG, deren Abflugmasse 250 g nicht übersteigt und die nicht mit Treibsätzen angetrieben werden sowie
  • für solche sonstigen Flugmodelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG, deren Abflugmasse 5 kg nicht übersteigt und die nicht durch Motoren oder durch Treibsätze angetrieben werden.

Nach Auffassung der deutschen Versicherungswirtschaft ist die Abflugmasse ein taugliches und für den Verbraucher transparentes Kriterium für die Befreiung von der Versicherungspflicht. Da etwa 85% der Bevölkerung über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen, soll für solche Drohnen, die nach dieser Regelung von der Versicherungspflicht befreit wären, die Absicherung über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Nach den unverbindlichen GDV-Musterbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung ist nämlich die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, in der Privathaftpflichtversicherung versichert.

Mit dem Positionspapier der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., wird ein Lösungsvorschlag für privat genutzte Drohnen und sonstige leichte Flugmodelle vorgestellt.

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