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Drohnenversicherung ist gesetzliche Pflicht

Ständig ist von einer Versicherung für Drohnen bzw. Multicopter die Rede. Und eine solche Versicherung soll auch noch per Gesetz vorgeschrieben sein? Wo bitte steht das? Oder möchte auf dieser Grundlage der angeblichen Versicherungspflicht nur jeder Versicherer ein lukratives Zusatzgeschäft generieren? Wir haben zu diesem Thema Gerd Rosanowske befragt. Versicherungsmakler Rosanowske ist langjähriger Versicherungsexperte.

Michael Ziegler von Drohnen-Journal.de: Herr Rosanowske, klären Sie unsere Leser und Hobbypiloten bitte auf. Ist eine Drohnenversicherung in Deutschland wirklich Pflicht und wo bitte steht das?

Gerd Rosanowske, Geschäftsführer von drohnen-versicherung.com: Drohnen sind versicherungspflichtig. Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Halter einer Drohne jeglicher Art in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und somit Pflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Drohne privat zur Freizeitgestaltung oder für gewerbliche Zwecke eingesetzt wird. Die Versicherungspflicht regelt das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Der Haftungsgrundsatz gilt für alle Modellpiloten und wird in § 33 (LuftVG) beschrieben. Die Versicherungspflicht wird in § 43 Luftverkehrsgesetz eindeutig beschrieben. Die Pflicht gilt für alle unter freiem Himmel betriebenen Flugmodelle – und das unabhängig vom Abfluggewicht. Seit August 2005 sind alle Ausnahmen von der Versicherungspflicht aus dem Gesetz gestrichen worden. Somit lässt die Veränderung in der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) keinen versicherungsfreien Raum in der Luft mehr zu.

§ 33, Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG): Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 43, Absatz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG): Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.

Die Höhe der Versicherungssumme beträgt gemäß § 37, Absatz 1a LuftVG aktuell – bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse – 750.000 XDR*. XDR ist eine Sonderwährung des IWF (Special Drawing Right) und unterliegt Schwankungen. Der Special Drawing Right beträgt derzeit 1.2375 Euro (Stand: 19.08.2016).

Für eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung spricht auch, dass bei Drohnen nicht die Verschuldenshaftung sondern die Gefährdungshaftung gilt. Im Schadenfall muss kein eindeutiges Verschulden des Drohnenpiloten vorausgegangen sein. Der Schadenersatzanspruch beruht allein auf der Tatsache, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt.

Im Schadenfall steht nicht wie in der privaten Haftpflichtversicherung die Schuldfrage durch ein bestimmtes Fehlverhalten im Raum. Vielmehr wird nach dem Gefährdungsprinzip festgestellt. Allein Verantwortlich ist der Pilot zum Zeitpunkt des entstandenen Schadens. Die private Haftpflichtversicherung regelt keine Schäden, die durch die Gefährdungshaftung begründet sind. Demnach sind sie auch nicht für die Versicherung einer Drohne geeignet. Es empfiehlt sich daher für private und gewerbliche Drohnen-Halter eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese sind bereits für unter 70 Euro Versicherungsprämie im Jahr erhältlich.

Für den gewerblichen Drohneneinsatz empfiehlt sich zusätzliche eine Allgefahrenversicherung abzuschließen. Im Rahmen der Allgefahrendeckung wird für alle unvorhersehbaren von außen auf das versicherte Flugsystem einwirkenden Gefahren, die zur Beschädigung oder Zerstörung führen, Entschädigung geleistet. Dazu zählen insbesondere Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Vorsatz Dritter, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, Kurzschluss oder Überspannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Wasser, Feuchtigkeit, Sturm, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.

Michael Ziegler: Herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung dieser Frage.

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