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GDV fordert: Keine Versicherungspflicht für Spielzeug-Drohnen

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) - www.gdv.de

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Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) fordert, in Anbetracht der Gleichbehandlung aller Multicopter vor dem geltenden Luftverkehrsgesetz, das gerade Spielzeug-Drohnen von der Versicherungspflicht auszunehmen sind.

Spielzeug-Drohnen von der Versicherungspflicht befreien

Mehr als 400.000 Drohnen sollen laut GDV durch den deutschen Luftraum fliegen. Jetzt zu Weihnachten dürften es etwas mehr werden. Wir persönlich schätzen, dass der Anteil an Multikoptern in Deutschland wesentlich höher liegen dürfte, als die oft zitierten 400.000 Drohnen. Wir vermuten einen Drohnen-Anteil in Deutschland von über 1,33 Millionen (Wir berichteten: Versicherung: Handel muss Kunden informieren). Doch laut GDV ist Drohne nicht gleich Drohne und da vertreten wir dieselbe Meinung. Durch verschiedene Drohnenmodelle mit unterschiedlichen Gewichtsklassen, Größen, Funktionen und Anwendungsbereichen werden sie entweder als Spielzeug oder aber ausschließlich für kommerzielle Zwecke genutzt.

Entsprechend unterschiedlich sind auch die Modelle: Kleine Drohnen aus dem Spielzeugladen wiegen kaum mehr als ein Blatt Papier, große Multikopter für TV-Kameras kommen auf mehrere Kilogramm und sind bis zu 100 Stundenkilometer schnell. – GDV –

Als Spielzeug soll gelten, was bis zu 250 Gramm wiegt

Dieser Meinung ist zumindest der Versicherungsverband, der alle Drohnen mit einem Abfluggewicht von bis zu 250 Gramm als Spielzeug ansieht. Wie der Verband weiter berichtet, werden vom geltenden Luftverkehrsgesetz alle Drohnen gleich behandelt, nämlich als Luftfahrzeuge. Dadurch sind alle Steuerer (Piloten) von Drohnen per Gesetz verpflichtet, eine eigene Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Nur wenn die Drohne eindeutig und zweifelsfrei als Spielzeug anzusehen ist, braucht der Pilot keine extra Drohnen-Versicherung. Jedoch legt sich der Gesetzgeber nicht fest, ab wann eine Drohne als Spielzeug und ab wann als Luftfahrzeug  angesehen wird.

Der Versicherungsverband fordert daher eine neue gesetzliche Regelung, dass Drohnen mit einem Abfluggewicht von bis zu 250 Gramm als Spielzeug gelten und nicht der Versicherungspflicht unterliegen sollen. Jeder Multicopter mit einem höheren Abfluggewicht wäre demnach ein Luftfahrzeug und auch versicherungstechnisch so zu behandeln.

GDV-Geschäftsführer Bernhard Gause: „Eine Klarstellung an dieser Stelle ist überfällig und würde allen Beteiligen – Drohnen-Piloten, Geschädigten und Versicherern – unmittelbar zu mehr Rechtssicherheit verhelfen.“

Unserer Meinung ist es zu kurz gedacht, das Gewicht als alleinigen Maßstab heranzuziehen, um eine Drohne aus der Versicherungspflicht auszunehmen. Aus diesem Grund müsste der Gesetzgeber einen Schritt weiter gehen und Hersteller in die Pflicht nehmen,  beispielsweise die Funk-Reichweite bei Spielzeugdrohnen auf maximal 50 Meter zu beschränken.  Zudem müsste die Drohne daran gehindert werden, diese Reichweite zu überschreiten. Nicht nur zum Schutz des Luftraums. Viele werden jetzt argumentieren, dass der Akku einer solchen Spielzeugdrohne in keiner Weise immense Höhen oder Reichweiten erreichen könne. Sicherlich ist dies im Moment mit den üblichen Akkus nicht zu realisieren, doch der Technologiefortschritt im Bereich Akkus lehrt uns, dass die Kapazität und Leistung von Akkus – bei sinkendem Gewicht und abnehmender Größe – stetig zunimmt. Würde dieser Faktor vernachlässigt werden, müsste das Gesetz in zwei oder drei Jahren erneut angepasst werden. Als Beispiel im Hinblich auf das Abluggewicht möchten wir nur den Nano-Helicopter Black Hornet von Prox Dynamics nennen (Wir berichteten: Übernahme: Prox Dynamics ist jetzt FLIR Systems), welcher für militärische und paramilitärische Aufklärungsanwendungen eingesetzt wird,  ein Nachtsichtgerät sowie eine Thermalkamera an Bord hat und nur 18 Gramm wiegt. Zwar dürfte dieser Helicopter nicht in Kinderhände gelangen, doch das Beispiel ist stellvertretend für die angepeitle 250 Gramm Grenze. Pauschal zu sagen, dass Drohnen mit einem Abfluggewicht von bis zu 250 Gramm als Spielzeug gelten, ist daher als alleiniges Kriterium nicht zielführend.

Private Haftplicht deckt Schäden durch Spielzeug

„Neben der Rechtssicherheit hätte diese Regelung für Drohnenflieger noch einen weiteren handfesten Vorteil: Die Schäden der Spielzeug-Drohnen wären dann problemlos von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt, die 85 Prozent der Haushalte ohnehin abgeschlossen haben“, so Gause abschließend.

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