Bundesrat: Drohnenverordnung mit nur wenigen Änderungen beschlossen

Strengere Vorschriften für zivile Drohnen über dem Himmel von Deutschland? Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung unter TOP 79 seine Zustimmung zur Drohnenverordnung der Bundesregierung am 10. März 2017 von einigen Änderungen abhängig gemacht. Die Regierung soll unter anderem die vorgesehene Flughöhenbeschränkung von 100 Metern relativieren. Ansonsten liefe die Regelung auf ein Quasiverbot für bestimmte Modellflugsparten hinaus. Um Kollisionen mit Rettungshubschraubern zu verhindern, fordert der Bundesrat, Drohnenflüge auch in der Nähe von Krankenhäusern zu verbieten.

Die 954. Plenarsitzung (Foto: Bundesrat/Frank Bräuer)
Die 954. Plenarsitzung (Foto: Bundesrat/Frank Bräuer)

Entschließung zur Evaluierung

Außerdem fassten die Länder eine Entschließung, in der sie die Evaluierung der Verordnung alle zwei Jahre anregen. Beim Einsatz der Drohnentechnologie gebe es noch viele ungelöste Herausforderungen und offene Fragen. Zur Ausschöpfung der weiteren Potentiale soll die Bundesregierung wirtschaftsnahe Forschung gezielt fördern und so bei der Umsetzung von Innovationen helfen. Weiter forderte der Bundesrat die Bunderegierung auf, klarzustellen, dass das Betriebsverbot für Drohnen in Naturschutzgebieten auch dann gilt, wenn es keine entsprechende landesrechtliche Regelung gibt.

Regeln für Drohnen und Sicherheit

Mit dem Verordnungsentwurf möchte die Bundesregierung der gesteigerten Gefahr von Unfällen begegnen, die sich durch die wachsende Zahl an Drohnen stellt. Der Entwurf enthält deshalb Regeln für die Nutzung von Drohnen und Modellflugzeugen. Danach sind sämtliche Flugobjekte dieser Art ab 250 Gramm zu kennzeichnen: Eine Plakette muss den Namen und die Adresse des Halters ausweisen. Außerhalb von Modellflugplätzen gelten darüber hinaus weitere Vorschriften.

Pflicht eines Führerscheins

Besitzer von mehr als 2 kg schweren Drohnen müssen besondere Kenntnisse über ihre Flugfähigkeiten nachweisen, entweder über eine Prüfung bei einer staatlich anerkannten Stelle oder die Einweisung durch einen Luftsportverband. Größere Drohnen über 5 kg benötigen zusätzlich eine spezielle Aufstiegserlaubnis der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde.

Höhenflüge verboten

Eine klare Auflage gibt es auch bei der Flughöhe. Alles was über 100 Meter fliegt, ist verboten. Es sei denn, es liegt eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor. Zudem dürfen Drohnen nur in Sichtweite des Piloten fliegen. Bemannte Flugzeuge haben grundsätzlich Vorfahrt. Untersagt sind Flüge über besonders sensiblen Gebieten – etwa im An- und Abflugbereich von Flughäfen oder Einsatzorten der Polizei. Auch der Überflug von Wohngebieten wird verboten.

Erleichterungen im gewerblichen Einsatz

Für gewerbliche Nutzer wird der Einsatz von Drohnen dagegen einfacher. So soll das aktuell bestehende Betriebsverbot „außerhalb der Sichtweite“ aufgehoben werden. Unbemannte Flugsysteme können dann auch längere Routen vollautomatisiert fliegen. Außerdem entfällt das Erfordernis, einzelne gewerbliche Flüge von Drohnen über 5 kg im Vorfeld zu genehmigen.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, damit diese die Änderungen einarbeiten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt betreiben kann. Die Verordnung soll größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für die Kennzeichnungspflicht ist das Inkrafttreten in ca. sechs Monaten nach der Verkündung vorgesehen.

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