Internethandel: Drohnen aus dem Verkehr gezogen

Die Marktaufsicht der Bundesnetzagentur hat in Zusammenarbeit mit dem Zoll den Internethandel auf Produkte kontrolliert, die Funkstörungen verursachen können. In Folge dessen hat die Bundesnetzagentur den Vertrieb von etwa 986.000 Produkten gestoppt. Darunter befanden sich auch Drohnen/Multicopter diverser Hersteller, die im Internet zum Kauf angeboten wurden. Die Überprüfungen erfolgte bei 537 Internetanbietern. Funkstörungen sind deshalb ernst zu nehmen, da diese den Funksprechverkehr von Rettungsdiensten, Polizei und Feuerwehr beeinträchtigen und somit eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen können.

„Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise elektrische und elektronische Produkte. Im Rahmen der Recherchen werden Online-Angebote vornehmlich einer formalen Überprüfung unterzogen. Hierbei wurden durch die Bundesnetzagentur bei einer Vielzahl von Angeboten offensichtliche formale Mängel festgestellt, zum Beispiel fehlte häufig eine Bedienungsanleitung in der Landessprache oder die CE Kennzeichnung war fehlerhaft“, so Michael Reifenberg von der Pressestelle der Bundesnetzagentur in Bonn.

Unter den nahezu 1 Mio. Produkten, deren Vertrieb über das Internet gesperrt wurde, befanden sich 744.000 FM Transmitter. Die Geräte nutzen zum Beispiel unzulässig hohe Sendeleistungen oder falsche Frequenzen. Immer wieder kommt es vor, dass von Geräten auch eine Stromschlaggefahr ausgeht. Ferner wurde der Vertrieb für 201.000 Funkkopfhörer wegen der Nutzung sicherheitsrelevanter Funkfrequenzen und für 21.000 Drohnen wegen erheblicher administrativer Mängel gesperrt. Mit geringerem Anteil waren zum Beispiel Handfunkgeräte, QI Wireless Ladegeräte, Funksteckdosen und Ultraschallgeräte betroffen.

Erhebliche administrative Mängel

Doch was ist mit erheblichen administrativen Mängeln gemeint und was wurde konkret an den Drohnen/Quadrocoptern bemängelt? Dazu Michael Reifenberg: „Neben fehlenden Bedienungsanleitungen in der Landessprache oder einer fehlenden CE-Kennzeichnung sind zum Beispiel fehlende Typenbezeichnung, fehlende Batch- und/oder Seriennummer (um das Produkt eindeutig einer Konformitätserklärung zuordnen zu können), häufig festgestellte erhebliche administrative Mängel. Weiterhin fordert sowohl die R&TTE-Richtlinie (1999/5/EC; Radio and Telecommunication Terminal Equipment) als auch die RE-Richtlinie (2014/30/EU; Radio Equipment Direktive) die Beifügung einer Konformitätserklärung zum Produkt. Auch ein Fehlen eines sachgerecht durchgeführten Konformitätsverfahrens, einschließlich der erforderlichen technischen Dokumentation, stellt einen erheblichen administrativen Mangel dar. Die Untersuchungen der Marktüberwachung bei Drohnen/Quadrokoptern unterscheidet sich insofern nicht von der Untersuchung anderer elektrischer und elektronischer Produkte.“

Wir wollten von Michael Reifenberg zudem wissen, welche Drohnen-Hersteller bemängelt wurden und aus welchen Land diese kommen. Jedoch darf die Bundesnetzagentur zu den einzelnen Herstellern keine Angaben machen. Die Bundesnetzagentur hat aber festgestellt, dass bei Produkten aus dem asiatischen Raum mit einem erhöhten Anteil nichtkonformer Produkte zu rechnen ist.

Händler müssen Prüfpflichten nachkommen

Trifft denn die Händler, welche die Drohnen zum Verkauf angeboten haben, überhaupt eine Schuld bzw. hätten sie die Mängel erkennen und somit einen Verkauf verhindern können? „Gemäß der RE-Richtlinie bestehen für Händler Prüfpflichten bevor Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden. Insbesondere sind Händler gefordert, offensichtliche administrative Anforderungen zu überprüfen. Dazu gehört die CE-Kennzeichnung einer Funkanlage, eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Verbraucher in der Landessprache sowie Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers und /oder Name und Anschrift des Importeurs. Sollten Händler Grund zu der Annahme haben, dass eine Funkanlage grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, sind Hersteller oder Einführer sowie die entsprechenden Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten“, so Reifenberg.

Konsequenzen für Hersteller und Händler

Welche Konsequenzen durch die Bundesnetzagentur die Sperrung der Produkte einerseits für den Hersteller, andererseits für den Händler hat, dazu teilt uns Reifenberg abschließend mit: „Die Bundesnetzagentur strebt eine Beseitigung der Mängel in Zusammenarbeit mit den jeweils Verantwortlichen (in der Regel den Herstellern) an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den Vorschlägen zur Mängelbeseitigung alle im Markt befindlichen fehlerhaften Produkte erfasst werden müssen, also auch die, die bereits bei Händlern vor Ort auf Lager liegen. Erst, wenn ein Produkt den einschlägigen harmonisierten EU-Rechtsvorschriften vollständig entspricht, darf es wieder auf dem Markt bereitgestellt werden.“

Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur überwacht das Angebot von elektrischen und elektronischen Geräten auf dem deutschen Markt, um Funkstörungen und elektromagnetische Unverträglichkeiten zu minimieren. Sie überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben stichprobenartig und führt für Funkanlagen Prüfungen der Gerätesicherheit durch. Auffällige Produkte dürfen nicht mehr angeboten werden und erhalten markteinschränkende Maßnahmen.

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